Sprachen

Satzung

Satzung des Vereins Archiv 1992 –

Archiv für transatlantische Sozial- und Kulturgeschichte e.V.

Der Verein wurde am 14. Mai 1990 gegründet und am 21. Juni 1990 in das Bremer Vereinsregister eingetragen. Am 30. Juli 1998 beschloß eine außerordentliche Mitgliederversammlung die hier veröffentlichte Satzung, die gegenüber dem Gründungsdokument leicht ergänzt wurde.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Archiv 1992 – Archiv für transatlantische Sozial- und Kulturgeschichte“ (kurz „Archiv 1992“).

  2. Sitz des Vereins ist Bremen.

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Aufgabe des Vereins ist es, Material und Informationen über Geschichte, Kultur und Politik der transatlantischen Beziehungen zwischen den Kontinenten Afrika, Amerika (Süd-, Mittel-, Nordamerika und die Karibik) und Europa zu sammeln, zu ordnen, aufzuarbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
    Anknüpfungspunkt ist das weltgeschichtlich bedeutungsvolle Datum 1492 (das sich 1992 zum 500. Mal jährte), in dem Kolumbus die Neue Welt „entdeckte“ und so den Beginn einer grundlegenden Umwälzung im Gefüge der atlantischen Beziehungen bewirkte.
    Wesentliche Aspekte der historischen, sozialen, ethnischen und politischen Zusammenhänge in ihren Auswirkungen auf die Neue Welt – Afrika und die Amerikas – und ihren Rückwirkungen auf die Alte Welt – Europa – sollen in ihrer Gesamtheit oder im Detail dargestellt und begreifbar gemacht werden, so daß sie auch als Lern- oder Lehrmaterial in der Erziehung und Volksbildung eingesetzt werden können.
    Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf Bremen/Bremerhaven als historischem Auswandererhafen und Ausgangspunkt atlantischer Handels- und Kulturbeziehungen gerichtet werden.

  2. ProduzentInnen oder AutorInnen von Materialien, Dokumenten oder literarischen Arbeiten aus atlantischen Herkunftsländern, die zu den genannten Themenkreisen arbeiten und für internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens eintreten, wird durch das Wirken des Vereins ein Forum geboten.
    Angesichts einer internationalen Vernetzung durch elektronische Medien in Folge wirtschaftlicher Globalisierung macht es sich der Verein zur Aufgabe, den Gedanken der Völkerverständigung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur in die Neuen Medien einzubringen und Kontakt zu Gleichgesinnten in anderen Kontinenten aufzunehmen.

  3. Der Verein hebt die positiven Aspekte historischer und aktueller transatlantischer Beziehungen hervor und tritt deshalb ein für die Schaffung eines allgemeinen gesellschaftlichen Bewußtseins, in dem Diskriminierung wegen Geschlecht oder „Rasse“ und Fremdenfeindlichkeit keinen Platz haben.

  4. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Menschen, die für das unter den Punkten 2 und 3 angeführte Gedankengut eintreten und deshalb politisch, rassisch oder religiös verfolgt werden, ohne Ansehen ihrer nationalen oder sozialen Herkunft ideelle oder materielle Fürsorge zukommen zu lassen.

  5. Flüchtlinge, die aus den genannten Gründen ihre Heimat verlassen müssen und in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchen, läßt der Verein ebenfalls ideelle oder materielle Fürsorge zuteil werden.

  6. Der Verein arbeitet in den unter 1 bis 5 genannten Bereichen mit anderen Vereinen, privaten und öffentlichen Trägern zusammen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Ziele verfolgen.

  7. Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch

  • Aufbau eines Archivs

  • Veröffentlichung von Analysen, Dokumentationen und anderen auf die Themen des Vereins bezogenen Arbeiten in schriftlicher oder audio/visueller Form

  • Veröffentlichung eines Periodikums, das als öffentliches Forum für die Ziele und Aufgaben des Vereins dient

  • Vermittlung von ReferentInnen zu den genannten Themen, die im Sinne der Ziele und Aufgaben des Vereins auftreten, ohne zwingend Mitglieder sein oder für den Verein werben zu müssen

  • Bildungsarbeit vermittels Durchführung von Informationsveranstaltungen oder Seminaren

  • kulturelle Veranstaltungen, die die Möglichkeit bieten, Sitten, Gebräuche, kulturelle Ausdrucksformen und Lebensweisen aus anderen Kulturkreisen kennen und verstehen zu lernen

  • Aufbau eines Kontakt- und Informationsnetzes zwischen Personen, Vereinen und privaten und öffentlichen Trägern in den Ländern der atlantischen Kontinente, die sich im weitesten Sinne mit den Aufgaben und Zielen des Vereins befassen

  • Einrichtung eines Spendenfonds, mit dem materielle Hilfe im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins geleistet werden kann.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  2. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Im Konfliktfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß einer Person. Der Ausschluß kann zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erklärt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.

  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  6. Neben der aktiven Mitgliedschaft gibt es auch die passive Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, darüber hinaus tagt sie nach Bedarf. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist innerhalb von 2 Wochen zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beantragt.

  2. Den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Er lädt ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn zu dem selben Tagesordnungspunkt zum zweiten Mal eingeladen wurde. Die Einladung zu dieser MV muß einen entsprechenden Hinweis auf die Beschlußfähigkeit haben.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen dürfen nur bei einer Zweidrittelmehrheit vorgenommen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    - Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    - Ausschluß eines Mitglieds im Konfliktfall
    - Aufnahme von Mitgliedern im Konfliktfall
    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    - Entgegennahme und Genehmigung des in der Jahreshauptversammlung zu haltenden Geschäftsberichts des Vorstands.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom protokollierenden Mitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß die getroffenen Beschlüsse enthalten.

§ 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Niederlegung des Amtes oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

§ 7 - Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

  2. Bei Auflösung des Vereins führt der Verein die Liquidation durch. Die Mitglieder erhalten in diesem Fall nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitaleinlage oder den Wert ggf. gemachter Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.